Stiftungssatzung

Den Stiftungszweck betreffenden Auszug aus der Satzung geben wir Ihnen hier wieder:

II. Gemeinnütziger / Mildtätiger Zweck

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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO, zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, zur Förderung der Kunst und Kultur sowie zur Förderung der Volks- und Berufsbildung in Essen und im Ruhrgebiet.
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Daneben kann die Stiftung die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten:

Maßnahmen zur sozialen und medizinisch-pflegerischen Unterstützung und Versorgung von insbesondere bedürftigen alten Menschen, insbesondere durch Förderung von medizinischen Forschungsprojekten, durch personelle und sachliche Ausstattung von Einrichtungen der Altenpflege und von Krankenhäusern oder Ähnliches,

Maßnahmen zur Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen insbesondere aus sozial schwachen oder zerrütteten Familien, insbesondere durch personelle und sachliche Ausstattung von Jugendheimen, Schulen und Ausbildungsstätten, durch Förderung von pädagogischen Forschungsprojekten oder Ähnliches,

Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung der kulturellen und historischen Bildung der Bevölkerung, insbesondere durch Vortrags-veranstaltungen, Ausstellungen oder Ähnliches, durch Förderung und Unterstützung für einen informierten Diskurs mit dem Ziel einer sachlich aufgeklärten Gesellschaft,

Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung des Informationsbedürfnisses und der Bildung der Bevölkerung, insbesondere durch Unterstützung und Würdigung eines freien, kritischen, unabhängigen und aufklärerischen Journalismus,

Maßnahmen dergestalt, dass – auf Beschluss des Vorstandes – die Treuhandschaft für rechtlich unselbständige (fiduziarische), gemeinnützige Stiftungen übernommen werden kann, wenn die Zwecksetzung der unselbständigen Stiftung auch Ziele der Brost-Stiftung umfasst.

Die finanzielle, sachliche oder personelle Ausstattung anderer Einrichtungen setzt voraus, dass es sich bei diesen um steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

4
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.