Brost-Stiftung stimmt mit Anneliese Brost Stiftung auch beim Thema „Änderungen beim Stiftungsrecht“ uneingeschränkt überein
Der Vorsitzende der Brost-Stiftung, Prof. Hombach, bedankt sich herzlich beim Vorsitzenden der Schwesterstiftung, der Anneliese Brost Stiftung, Herrn Dr. Trutnau, für seine Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben „Stiftungsrechtergänzung“ und teilt dessen Position ohne jede Einschränkung.
Auch die Brost-Stiftung sieht die Gefährdung der Tradition des deutschen Stiftungsrechts und seiner Gemeinnützigkeit durch den Versuch, Organisationen mit einseitig politischer Richtung als gemeinwohlorientiert zu definieren und nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit steuerpriviligiert zu stellen.
Auch die Brost-Stiftung sieht die Gefährdung der Tradition des deutschen Stiftungsrechts und seiner Gemeinnützigkeit durch den Versuch, Organisationen mit einseitig politischer Richtung als gemeinwohlorientiert zu definieren und nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit steuerpriviligiert zu stellen.
Pressestellungnahme der Anneliese Brost Stiftung
In der Stiftungsöffentlichkeit wird zunehmend die geplante Novelle des Stiftungsrechtes diskutiert. Dabei wird teilweise kritisiert, daß das Gemeinnützigkeitsrecht nicht geändert und zugelassen wird, daß auch Organisationen mit teilweise politischen Zielsetzungen die Gemeinnützigkeit erlangen können.Die Anneliese Brost Stiftung schließt sich der Forderung nach einer Erweiterung der Gemeinnützigkeit auch auf politisch agierende Organisation nicht an.
Nach Art. 21 Grundgesetz wirken im Wesentlichen die politischen Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Aufgrund dieser grundgesetzlichen begründeten herausragenden Stellung werden die politischen Parteien vom Staat finanziell gefördert.
Die durch das Grundgesetz hervorgehobene Stellung der politischen Parteien schließt nicht aus, daß sich Bürgerinnen und Bürger auch in anderen Organisationsformen zusammenschließen und politische Ziele verfolgen können. Auch insofern besteht eine Organisationsund Vereinigungsfreiheit. Damit sind den Bürgerinnen und Bürgern alle Möglichkeiten eröffnet, sich in anderer Weise als über politische Parteien für das Gemeinwesen einzusetzen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß solche Organisationen, die sich politisch engagieren, zusätzlich neben den politischen Parteien einer Förderung zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger aus Steuermitteln durch eine Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bedürfen. Eine solche Ausweitung der finanziellen Förderung begegnet erheblichen Bedenken. Sie könnte auch unser gesellschaftliches System gefährden.
Eine Ausweitung der Gemeinnützigkeit birgt vielfältige Gefahren für unser Verfassungssystem in sich. Sie könnte zur Folge haben, daß aus Steuermitteln radikale und verfassungsfeindliche oder von ausländischen Staaten inspirierte oder auch verdeckt kriminelle Organisationen gefördert werden. Auch ist zu befürchten, daß eine Ausweitung der Gemeinnützigkeit zu einer empfindlichen Störung der Parteienfinanzierungsstruktur führen könnte. Hierzu kann auf die negativen Erfahrungen in den USA mit den PACs ( Political Action Committees ) oder Super PACs zurückgegriffen werden. Durch eine Ausdehnung der Gemeinnützigkeit könnten steuerlich geförderte Lobbyorganisationen initiiert werden, die finanzstarken Unternehmen oder Gruppen größere Einflußmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft eröffnen würden. Dadurch könnte das relativ strikte Regime der Parteienfinanzierung unterlaufen werden. Das sind Konsequenzen, die wir uns im Interesse der Funktionsfähigkeit unserer Demokratie nicht wünschen sollten.
Dr. Günter Trutnau
- Vorstandsvorsitzender -
Essen, den 3.2.2021